Veröffentlichung von Studien, Gutachten und Umfragen
Gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG werden hier Studien, Gutachten und Umfragen samt deren Kosten (ziffernmäßige Darlegung) veröffentlicht, die ab dem 1.1.2023 beauftragt worden sind und deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.